Satzung

Satzung

1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Deutsch-Russisches Kulturinstitut e.V.“ und ist unter der
Nr. 2017 im Vereinsregister der Stadt Dresden eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

2. Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Dialoges der Kulturen.
Der Verein versteht sich als eine europäische Kulturinitiative, die gemeinsam im deutsch- und russischsprachigen Kulturraum ergriffen wird und für alle Menschen offen ist, die den Dialog der Kulturen fördern wollen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig
Der Verein fördert das gegenseitige Kennenlernen von Kultur und Kunst, Lebensweise und Lebensart, politischer Kultur und der Gestaltung des Gemeinwesens, das Erlernen der Sprachen, den Austausch von Informationen, die direkte Begegnung der Menschen sowie das Zusammenwirken an gemeinsamen Projekten im Sinne des Vereins.
Der Verein organisiert Kinder- und Jugendprojekte zur sozialen und kulturellen Unterstützung der Integration und Identitätsentfaltung von jugendlichen Aussiedlern und Kontingentflüchtlingen aus der ehemaligen Sowjetunion sowie aus binationalen Ehen.
Der Verein leistet einen Beitrag zur Aufklärung über die Probleme und Aufgaben der Migrations- und Flüchtlingsbewegung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung vergünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte andere Zwecke verwendet werden.

3. Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die sich dem Anliegen des Vereins verbunden fühlen und bereit sind, dessen gemeinnützigen Zweck zu unterstützen. Es ist sowohl eine ordentliche Mitgliedschaft als auch eine Fördermitgliedschaft möglich.
2) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die für die Zielsetzung des Vereins gem. §2 eintreten und in diesem Sinne praktisch tätig sind.
3) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, wenn sie für die Ziele des Vereins gemäß §2 eintreten, die Vereinsziele für wichtig erachten und durch die Tatsache ihrer Mitgliedschaft dem Verein und seinen Zielen fördernd sind.
4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte. Bei einer Ablehnung ist der Vorstand nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
5) Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
6) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit Beendigung der Liquidation und der anschließenden Löschung im Register;
b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresschluss, wenn diese bis zum 30. September eines Jahres an den Vorstandsvorsitzenden gerichtet wird;
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresmitgliedsbeitrag im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach der Absendung der Mahnung, an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds, voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
d) durch Ausschluss aus dem Verein gemäß Vorstandsbeschluss.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
4. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

5.Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich und begründet vom Vorstand verlangt.
(3) Eine Mitgliederversammlung kann als hybride (virtuell und Präsenz) durchgeführt werden. Details, wie die verwendete Technik, Übertragungsmodus, Kennwortvergabe zur Freischaltung usw. wird in einer Vereinsordnung geregelt.
(4) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(5) Jedes Mitglied kann sich auf der Mitgliederversammlung von einem anderen Vereinsmitglied auf Grund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
▪ Entgegennahme und Bestätigung der Rechenschaftsberichte des Vorstands und dessen Entlastung,
▪ Die Mitgliederversammlung hat das Recht und alle zwei Jahre die Pflicht, den Vorstand zu wählen. Außerdem wählt die Mitgliederversammlung jährlich mindestens einen Kassenprüfer. Dessen Amtszeit beträgt ein Jahr.
▪ Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
▪ Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
▪ Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(8) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Auf diese Beschlussfähigkeit ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
(9) Sowohl ordentliche Mitglieder als auch Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Im Gegensatz zu ordentlichen Mitgliedern besitzen Fördermitglieder zwar das Recht, sich zur Wahl aufzustellen, jedoch kein aktives Stimmrecht.
(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Eine Änderung der Satzung sowie Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorstandsvorsitzenden entscheidend.
(11) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
(12) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist schriftliches Protokoll zu führen, das vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

6.Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und kann bis zu 4 weitere Vorstandsmitglieder haben. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(2) Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein verantwortungsberechtigt. Die Bevollmächtigung anderer Personen ist nach der entsprechenden notariellen Beglaubigung zulässig.
(3) Der Vorstand trifft Entscheidungen durch Abstimmung in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorstandsvorsitzenden entscheidend. Auch ohne Versammlung der Vorstandsmitglieder ist ein Vorstandsbeschluss gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
(4) Für ein einzelnes Rechtsgeschäft können Vorstandsmitglieder jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(5) „Für ein einzelnes Rechtsgeschäft können die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (bzw. der/die Geschäftsführer*in) jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung (bzw. der Gesellschafterversammlung) von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.“
(6) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann für den Vorstand die Zahlung von Aufwandsentschädigungen gemäß §3 Nr.26a EstG beschließen.
(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit den Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand zuständig. Ihm wird auch die Zuständigkeit für die Festlegung des Stundensatzes bei Zahlung einer Vergütung übertragen.

7. Geschäftsführung
1) Für die Leitung des Vereins und die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte kann der Vorstand eine*n Geschäftsführer*in berufen. Der/die Geschäftsführer*in ist für die Verwirklichung der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verantwortlich. Insbesondere hat der/die Geschäftsführer*in die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen, laufende Projekte zu betreuen und neue zu entwickeln, Finanzierungspläne aufzustellen und zu realisieren und den Personalbereich zu betreuen. Wichtige Personalentscheidungen (Einstellungen, Entlassungen) bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
2) Der/die Geschäftsführer*in ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

8. Finanzierung, Geschäftsjahr, Kassenprüfung

(1) Der Verein ist bemüht, das ihm zur Nutzung zur Verfügung stehende Gebäude einschließlich Grundstück so zu bewirtschaften, dass deren Nutzungsfähigkeit erhalten und verbessert werden kann.
(2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das Gründungsjahr 1993 wird als Rumpfjahr geführt.
(3) Die Kassenprüfung und die projektbezogenen Prüfungen erfolgen jährlich.


9. Auflösung des Vereins

a. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
b. Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen entsprechend 2(2) dieser Satzung an den Bundesverband Deutscher West-Ost-Gesellschaften e.V. (BDWO), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die weitere Verwendung des Vermögens dürfen im Falle der Vereinsauflösung erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Der Verein wurde am 09.12.1993 unter der Vereinsregister-Nummer VR 2017 in das Vereinsregister eingetragen.
Die vorliegende Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.03.2026 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister in Kraft.