Satzung

1. Name und Sitz

1.1. Der Verein führt den Namen „DEUTSCH – RUSSISCHES KULTURINSTITUT“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Nach der Eintragung hat der Verein den Zusatz „e.V.“ erhalten.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

2. Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Dialoges der Kulturen. Der Verein versteht sich als eine europäische Kulturinitiative, die gemeinsam in Deutschland und in Russland ergriffen wird und für alle Menschen offen ist, die den Dialog der Kulturen fördern wollen. Der Verein fördert das gegenseitige kennen lernen von Kultur und Kunst, von Lebensweise und Lebensart, von politischer Kultur und der Gestaltung des Gemeinwesens, das Erlernen der Sprachen, den Austausch von Informationen, die direkte Begegnung der Menschen sowie das Zusammenwirken an gemeinsamen Projekten im Sinne des Vereins. Der Verein organisiert Kinder- und Jugendprojekte zur sozialen und kulturellen Unterstützung der Integration und Identitätsentfaltung von jugendlichen Aussiedlern und Kontingentflüchtlingen aus der ehemaligen Sowjetunion sowie aus binationalen Ehen. Der Verein leistet einen Beitrag zur Aufklärung über die Probleme und Aufgaben der Migrations- und Flüchtlingsbewegung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung vergünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte andere Zwecke verwendet werden.

3. Mitgliedschaft

3.1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die sich dem Anliegen des Vereins verbunden fühlen und bereit sind, dessen gemeinnützigen Zweck zu unterstützen. 
3.2. Mitglied wird, wer die Satzung anerkennt, seinen Beitritt schriftlich erklärt und bereit ist, aktiv an Projekten teilzunehmen. Bei juristischen Personen bedarf die Mitgliedschaft der Bestätigung durch den Vorstand. 
3.3. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch schriftlich erklärten Austritt, durch den Ausschluss durch den Vorstand, durch Streichung von der Mitgliedsliste oder mit dem Tod eines Mitgliedes. 
3.4. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. 
3.5. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn z.B. die Interessen oder das Ansehen des Vereins in grober Weise verletzt werden. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch erheben, womit die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung übertragen wird. 
3.6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz mehrfacher Einladung nicht mehr am Vereinsleben teilnimmt und seit der letzten Einladung sechs Monate vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. 
3.7. Von den Mitgliedern des Vereins werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. 
3.8. Beim Deutsch – Russischen Kulturinstitut e.V. wird ein Freundeskreis mit dem Ziel gebildet, alle Interessenten in die Tätigkeit einzubeziehen.

4. Mitgliederversammlung

4.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. 
4.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich und begründet vom Vorstand verlangt. 
4.3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. 
4.4. Die Mitgliederversammlung hat das Recht und alle zwei Jahre die Pflicht, den Vorstand zu wählen. Außerdem wählt die Mitgliederversammlung jährlich mindestens einen Kassenprüfer. Dessen Amtszeit beträgt ein Jahr. 
4.5. Die Mitgliederversammlung hört den Bericht des Vorsitzenden und den Kassenbericht. Sie beschließt Schwerpunkte und Richtungen der Tätigkeit des Vereins. Großprojekte bedürfen der Einzelabstimmung. 
4.6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie ordnungemäß einberufen ist. Auf diese Beschlussfähigkeit ist in der Einladung gesondert hinzuweisen. 
4.7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der zur Versammlung erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. 
4.8. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. 
4.9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist schriftliches Protokoll zu führen, das vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

5. Vorstand

5.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. 
5.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. 
5.3. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein verantwortungsberechtigt. Die Bevollmächtigung anderer Personen ist nach der entsprechenden notariellen Beglaubigung zulässig. 
5.4. Der Vorstand tritt in der Regel vierteljährlich zusammen. Der Vorsitzende kann jeder Zeit andere Sitzungen einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. 
5.5. Der Vorstand leitet die Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und trifft in diesem Sinne und entsprechend der Satzung seine Entscheidungen. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. 
5.6. Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer. Dieser nimmt an den Beratungen des Vorstandes teil.
5.7. Der Vorstand bildet bei Bedarf Arbeitskreise für bestimmte Tätigkeitsgebiete. 

5.8. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes wird ein Beirat aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gebildet. Die Arbeit des Beirats wird durch die Beiratsordnung geregelt.

6. Geschäftsführung

6.1. Dem vom Vorstand bestellten Geschäftsführer obliegt es, die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen und die Geschäftsstelle zu leiten. 
6.2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind für den Geschäftsführer bindend. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand rechenschaftspflichtig und gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle weisungsberechtigt.

7. Finanzierung, Geschäftsjahr, Kassenprüfung

7.1. Der Verein finanziert sich aus Zuwendungen, Mitgliedsbeiträgen und Spenden von Mitgliedern und Förderern, Publikationen sowie öffentlichen und privaten Zuschüssen für gemeinnützige Projekte. 
7.2. Der Verein ist bemüht, das ihm zur Nutzung zur Verfügung stehende Gebäude einschließlich Grundstück so zu bewirtschaften, dass deren Nutzungsfähigkeit erhalten und verbessert werden kann. 
7.3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das Gründungsjahr 1993 wird als Rumpfjahr geführt.
7.4. Die Kassenprüfung und die projektbezogene Prüfungen erfolgen jährlich.

8. Auflösung des Vereins

8.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. 
8.2. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen entsprechend 2(2) dieser Satzung zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die weitere Verwendung des Vermögens dürfen im Falle der Vereinsauflösung erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung wurde am 22.05.93 von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft. Der Verein wurde am 9.12.93 in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Dresden unter der Urkunden – Nr. VR 2017 eingetragen.